Statut

Der Gesellschaft für Innere Medizin Sachsen-Anhalt e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen «Gesellschaft für Innere Medizin Sachsen-Anhalt e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins (nachfolgend „die Gesellschaft“ genannt) ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der
    • Vermittlung neuer Kenntnisse in Theorie und Praxis sowie Förderung eines breiten Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der Inneren Medizin. Dem dient insbesondere eine wissenschaftliche Veranstaltung in Form eines Kongresses (Jahrestagung, § 3)
    • Mitarbeit bei der Erschließung neuer Wege zur Bekämpfung von Krankheiten und zur gesundheitsfördernden Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bevölkerung
    • Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen, deren Tätigkeit die Interessen der Gesellschaft berührt • Mitwirkung bei der Weiter- und Fortbildung der im Fachgebiet tätigen Ärzte und des ärztlichen Nachwuchses
    • Mitarbeit bei der Aus- und Weiterbildung medizinischer Fachschulkader
    • beratende Mitwirkung bei der Besetzung von Chefarztstellen in Abteilungen und Kliniken für Innere Medizin
    • beratende Unterstützung in Angelegenheiten des Fachgebietes Innere Medizin für das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Landesregierung
    • Unterstützung der berufspolitischen Interessen der Fachärzte für Innere Medizin in Zusammenarbeit mit dem Landesverband Sachsen-Anhalt des Berufsverbandes Deutscher Internisten e.V.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Durchführung der Jahrestagung (§ 3).
  3. Die Gesellschaft versteht sich als eine gemeinnützige Vereinigung von Fachärzten für Innere Medizin und Ausbildungsärzten in der Nachfolge der bis zum 11.05.1990 bestehenden Regionalgesellschaft für Innere Medizin Halle-Magdeburg.
  4. Die Tätigkeit der Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage des Statuts der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e. V.; sie ist aber keine untergeordnete Vereinigung dieser Gesellschaft.
  5. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Mitglieder erhalten im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gesellschaft Ersatz für die notwendigen nachgewiesenen Auslagen und auf Antrag Fahrtkostenersatz (für Sitzungen und andere notwendige Erledigungen) in steuerlich zulässiger Höhe gemäß Nachweis bzw. bei Nutzung eins PKW mit den steuerlich zulässigen Pauschalbeträgen. Die Gesellschaft darf Mitgliedern, die sich in besonderem Umfang für die Gesellschaft engagieren eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG) zahlen. Über Einzelheiten zur Ehrenamtspauschale entscheidet der Vorstand.
  8. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Welthungerhilfe Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf Grund eines der Auflösung vorangehenden Beschlusses der Mitgliederversammlung der Gesellschaft zu verwenden hat.

§3 Jahrestagung

  1. Die Gesellschaft veranstaltet jährlich eine Tagung in Form eines Fachkongresses. Diese Veranstaltung (Jahrestagung) dient
    • der Vorstellung moderner und neuester Erkenntnisse und Standpunkte auf dem Gebiet der Inneren Medizin,
    • dem wissenschaftlich-fachlichen Austausch,
    • der Kooperation zwischen den Einrichtungen untereinander sowie zwischen diesen und den niedergelassenen Internisten,
    • der postgradualen Weiterbildung und
    • der Verständigung zwischen den Teilgebieten des internistischen Fachgebietes im Interesse einer gesamtheitlichen Inneren Medizin.
  2. Die Jahrestagung findet in der Regel alternierend in den Städten Dessau-Roßlau, Halle, Magdeburg statt.
  3. Mit der Durchführung der Veranstaltung wird ein leitender Internist des jeweiligen Tagungsortes betraut. Er wird vom Vorstand mit der Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung beauftragt und führt sie im Namen der Gesellschaft durch.
  4. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch die Veröffentlichung im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt in der der Jahrestagung vorausgehenden Monatsausgabe.
  5. Die Finanzierung der Jahrestagung geschieht mit Spendenmitteln, bedarfsweise auch durch die Erhebung von Tagungsgebühren.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Gesellschaft können Fachärzte für Innere Medizin und in internistischer Ausbildung tätige Ärzte werden, wenn sie die Satzung anerkennen und sich für die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der Gesellschaft einsetzen.
  2. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Will der Vorstand dem Antrag nicht entsprechen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.
  6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§5 Finanzierung

  1. Die Gesellschaft kann von den Mitgliedern Beiträge erheben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Finanzierung der Gesellschaft dienen Spenden von Privatpersonen oder juristischen Personen sowie Tagungsgebühren.
  3. Die Aufsicht über das Bankkonto der Gesellschaft führt der Schatzmeister im Auftrage des Vorstands.
  4. Zeichnungsberechtigt für das Vereinskonto sind der Vorsitzende und der Schatzmeister (jeweils als Einzelperson).

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der Gesellschaft volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht, zu wählen und gewählt zu werden sowie über Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
  2. Die Mitglieder setzen sich für die fachliche Weiterentwicklung der Inneren Medizin auf rationaler wissenschaftlicher Grundlage ein und sind verpflichtet, die Interessen des Berufsstandes zu vertreten.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und Projekte der Gesellschaft durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§7 Organe des Vereins

Organe der Gesellschaft sind:

§8 Vorstand

  1. Dem Vorstand der Gesellschaft obliegen die Vertretung der Gesellschaft im Sinne von § 26 BGB und die Führung ihrer Geschäfte. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und dem Schatzmeister.
  2. Die Gesellschaft wird durch den Vorsitzenden allein, im Übrigen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Die Tätigkeit des Vorstandes wird unterstützt durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Revisionskommission (§18).
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft unentgeltlich, hiervon unberührt ist die Regelung in § 2 Ziff. 5 sowie ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB.

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch das Statut einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Alle Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.
  2. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind jeweils für die Dauer von drei Jahren in den Vorstand zu wählen, wobei der 1. stellvertretende Vorsitzende (designierter Vorsitzender) nach Innehaben dieser Position für die Dauer eines Jahres dann in die Position des Vorsitzenden wechselt. Zu diesem Zeitpunkt wechselt der bisherige Vorsitzende in die Position des 2. stellvertretenden Vorsitzenden und es tritt der neu gewählte 1. stellvertretende Vorsitzende in den Vorstand ein, aus dem der bisherige 2. stellvertretende Vorsitzende nun ausscheidet. Der Zeitpunkt dieser Ämterrochade wird durch den Schluss der Jahrestagung vorgegeben. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Amtsperiode des neuen Vorsitzenden und Präsidenten der kommenden Jahrestagung.
  3. Der Sekretär und der Schatzmeister sind jeweils für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, wobei die Amtsperioden des Sekretärs und des Schatzmeisters aus Gründen der Kontinuitätswahrung nicht zum gleichen Zeitpunkt beginnen oder enden sollen. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
  2. An Stelle einer Sitzung in Präsenz nach Abs. 1 kann zu einer Vorstandssitzung im virtuellen Raum einberufen werden, der nur den Vorstandsmitgliedern (z.B. Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz) zugänglich ist. Bezüglich der Authentifizierung gelten die Bestimmungen von § 12 Abs. 3 sinngemäß.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  4. Bei Eilsachen, in weniger wichtigen Angelegenheiten sowie bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder, kann der Vorstand auch fernmündlich oder im Umlaufverfahren schriftlich oder per E-Mail Beschlüsse fassen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sekretär sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist mindestens einmal im Jahr vom Sekretär oder, im Verhinderungsfall, vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet; er kann einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im „Ärzteblatt Sachsen-Anhalt“ im Auftrag des Vorstandes und unter Angabe von Tagungsort und vorläufiger Tagesordnung spätestens in der der Mitgliederversammlung vorausgehenden Monatsausgabe oder in Textform (z.B. E-Mail, Website) mit einer Frist von sechs Wochen. Die Einladung per E-Mail ergeht an die letzte der Gesellschaft bekannt gegebene E-Mail- Adresse; für die Aktualität und Erreichbarkeit der E-Mail-Adresse ist das Mitglied selbst zuständig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet war.
  3. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zur Mitgliederversammlung im virtuellen Raum (z.B. Chatroom oder als Video- oder Telefonkonferenz) einberufen werden, der nur Mitgliedern zugänglich. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig eine Authentifizierungsmöglichkeit (z.B. ein Passwort). Die sonstigen Bedingungen der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung im virtuellen Raum über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. Die Authentifizierung (z.B. Passwort) ist nur für jeweils eine Mitgliederversammlung im virtuellen Raum gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, können die Authentifizierung durch eine gesonderte E-Mail erhalten, die übrigen Mitglieder erhalten die Authentifizierung im passwortgeschützten Mitgliedsbereich der Website des Vereins. Ausreichend ist eine Versendung der Authentifizierung zwei Tage an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse bzw. die Bekanntgabe im passwortgeschützten Mitgliedsbereich der Website des Vereins eine Woche vor der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Authentifizierung geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
  4. Bei besonderen Anlässen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Zu Form und Fristen der Einladung gelten die Ausführungen in Abs. 2 sinngemäß.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erstellen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Arbeitsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission
    • Beschlussfassung über Änderungen des Statuts und über die Auflösung der Gesellschaft
    • Beschlussfassung über die Aufnahme eines Mitglieds und in den Fällen des § 4 Abs. 5 den Ausschluss eines Mitgliedes der Gesellschaft
    • Entscheidung über Erhebung von Umlagen i. S. § 6 (1)..
  7. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  11. Die Abstimmung muss in Textform durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  12. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
  13. Über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und bei anstehenden Satzungsänderungen der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.
  14. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Sekretär ein Protokoll, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern im passwortgeschützten Mitgliedsbereich der Website des Vereins zugänglich.

§13 Revisionskommission

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Revisionskommission, die aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied besteht.
  2. Der Revisionskommission obliegt:
    1. Prüfung der Verwaltung von finanziellen Mitteln am Ende eines Geschäftsjahres per 31.12.;
    2. Prüfung der Einhaltung des Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Die Revisionskommission überwacht die Finanzen der Gesellschaft auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Finanzprüfung auf der Mitgliederjahreshauptversammlung in Kenntnis zu setzen.
  4. Die Revisionskommission beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
  5. Die Revisionskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. § 12 Ziff. 3 – Entscheidung im Umlaufverfahren – gilt entsprechend.

§14 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Welthungerhilfe, Bonn (§ 2).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

Dessau, 12. November 2021

Satzung-IMSA-Statut-211112.pdf

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Statut der IMSA, Stand 12. November 2021

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